Hinweise & Vorlagen für Förderanträge
Mit sechs unserer insgesamt 18 Stiftungen und einem Verein fördern wir gemeinnützige Körperschaften und Initiativen insbesondere in den Kreisen Ostholstein und Stormarn sowie in den angrenzenden Städten Hamburg, Lübeck und Norderstedt.
Wir fördern besonders gerne Projekte, die nachhaltig sind. Das können sowohl Anschaffungen als auch „Investitionen in Menschen“ z.B. Bildungsangebote, kulturelle Veranstaltungen oder Präventionsprojekte sein. Anträgen für "konsumtive" Mittel für z.B. reine Vergnügungsveranstaltungen oder -fahrten können wir leider nicht nachkommen.
Aufgrund der Zweckbestimmung ist die Beantragung von Fördermitteln nicht bei allen unseren Stiftungen möglich. Zudem ist das Fördergebiet, in welchem die Zweckverwirklichung erfolgen sollte, satzungsmäßig festgeschrieben. Bitte achten Sie darauf, Ihren Förderantrag an die richtige Stiftung, bzw. den richtigen Verein zu richten. Ausführliche Informationen zu all unseren Stiftungen und deren Profilen erhalten Sie auf der Karte unseres Stiftungsgebiets.
Stiftung |
Förderzwecke |
Region |
Sparkassen-Stiftung Ostholstein |
Natur, Umwelt, Sport, Soziales, Jugend & Bildung | Ostholstein |
Sparkassen-Stiftung Stormarn |
Sport, Soziales, Jugend & Bildung | Stormarn |
Sparkassen-Kulturstiftung Stormarn |
Natur, Umwelt, Kunst & Kultur | Stormarn |
Sparkassen-Kulturstiftung Ostholstein |
Kunst & Kultur | Ostholstein |
Sparkassen-Sozialstiftung Stormarn |
Soziales | Stormarn |
Sparkassen-Stiftung Holstein |
Natur, Umwelt, Sport, Soziales, Jugend & Bildung, Kunst & Kultur | Hamburg, Lübeck, Norderstedt |
Sparkassen-Verein e.V. in Bad Oldesloe |
Kunst, Kultur, Natur, Umwelt, Heimatpflege, Jugend- & Altenhilfe, Wohlfahrt & Sport | Stormarn |
Hinweise für Antragssteller
Förderanträge können grundsätzlich durch als gemeinnützig anerkannte Vereine, Stiftungen und Gesellschaften oder öffentlich-rechtliche Körperschaften formlos eingereicht werden. Stellt eine Kirche oder kirchliche Einrichtung einen Antrag, so können nur die Vorhaben gefördert werden, die nicht konfessionsgebunden sind.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- als gemeinnützig anerkannte Körperschaften, deren steuerlich anerkannte Zwecke nicht mit denen der jeweiligen Stiftung übereinstimmen
- Vorhaben, die sich nicht mehr im Planungsstatus befinden, sondern bereits beschlossen, begonnen oder abgeschlossen wurden und für die nachträglich Fördermittel eingeworben werden sollen. Zudem kann eine Förderung nicht erfolgen, wenn das Vorhaben in den folgenden 4 Wochen nach Antragstellung beginnen soll
- Vorhaben, die als Pflichtleistung von öffentlicher Seite erbracht werden müssen
- Personalkosten
Das sollte ein vollständiger Antrag beinhalten
- Eine verständliche Beschreibung des Vorhabens, das gefördert werden soll
- Einen Kosten- und Zeitplan
- Eine Kopie des aktuellen Freistellungsbescheids
- Angaben zu weiteren Förderern
- Hinweise auf ergänzende Informationen (Internetseiten, Referenzen u.ä.)
- Angaben zur eigenen Finanzlage, dargelegt durch einen Jahresbericht mit Ergebnisrechnung und einer Vermögensübersicht
- Kontaktdaten
- Bankverbindung
Vorlage-Downloads: Anträge & Zuwendungsbestätigungen
Um das Formular richtig ausfüllen zu können speichern Sie es bitte zunächst auf Ihrem PC und nehmen Sie erst danach die Bearbeitung vor. Den Antrag nebst Unterlagen senden Sie uns dann bitte an: foerdermittelantraege@spkstholstein.de
Für Geldzuwendungen an eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts
Für Geldzuwendungen an eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts
Für Geldzuwendungen an eine steuerbegünstigte Körperschaft des Privatrechts (z.B. e.V.)
Für Geldzuwendungen an eine inländische Stiftung des Privatrechts
Sammelbestätigung über Geldzuwendungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
Sammelbestätigung über Geldzuwendungen und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Körperschaften des Privatrechts
Abgabenordnung für gemeinnützige Körperschaften
Welche Zwecke steuerlich begünstigt werden, ist in den §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) festgeschrieben. Eine aktuelle Version der AO finden Sie unter "Gesetze im Internet" vom bvjm.