Beratung für Stiftungsgründer:innen

Der Wunsch sich gesellschaftlich zu engagieren, das Andenken des Stifters oder der Stifterin zu bewahren oder das Vermögen über Generationen zu erhalten – all das können Motive für die Gründung einer Stiftung sein. Die Stiftungen der Sparkasse Holstein verwalten zahlreiche Stiftungen mit einem Gesamtvermögen von knapp 70 Millionen Euro. Unsere Mitarbeiter:innen verfügen über umfassende Erfahrung im Stiftungsmanagement und der Projektentwicklung. Gerne stehen wir Ihnen bei Ihrem Vorhaben zur Seite. In den meisten Fällen ist eine Stiftung eine Einrichtung mit ewigem Fortbestand. Eine signifikante Satzungsänderung nach der Stiftungsgründung ist bei rechtlich selbständigen Stiftungen in der Regel schwierig. Umso sorgfältiger müssen wichtige Fragen vor der Stiftungserrichtung geklärt werden. 

 

Stiftungswissen

Die Gründung einer Stiftung ist sehr häufig eine der wichtigsten Entscheidungen im Leben der Stifterin oder des Stifters. Denn nicht selten wird ein beträchtlicher Teil oder sogar das gesamte Vermögen – etwa im Zuge einer Erbschaft – auf die Stiftung übertragen. Daher ist gute Beratung wichtig. Hier finden Sie einige einführende Informationen zum Thema Stiftung. Für weiterführende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Stiftung des bürgerlichen Rechts

In Deutschland ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts eine der meist genutzten Rechtsformen für eine Stiftung. Sie ist rechtlich selbständig und unterliegt der stiftungsrechtlichen Aufsicht. Zudem muss sie während der Gründung durch ein gesondertes Verfahren durch die Stiftungsaufsicht anerkannt werden.

Die rechtsfähige Stiftung bietet ein hohes Maß an Kontinuität, da wichtige Teile der Satzung nach der Anerkennung nur schwer zu ändern sind. Viele Stifter sehen genau darin den Vorteil dieser Rechtsform, weil damit die dauerhafte Verwirklichung des vom Stifter manifestierten Willens sichergestellt wird.

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Treuhandstiftung

Anders als die rechtsfähige Stiftung ist die Treuhandstiftung (auch unselbständige Stiftung oder fiduziarische Stiftung) keine eigenständige Rechtsperson. Eine Treuhandstiftung entsteht durch ein Vertrag zwischen Treugeber und Treuhänder. Der Treuhandvertrag regelt u.a., wie der Treuhänder die Erträge des Vermögens der Treuhandstiftung zu verwenden hat. Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandvermögen von seinem eigenen Vermögen zu trennen.

Die Treuhandstiftung hat mehrere Vorteile. Zum einen können Satzungsänderungen leichter vorgenommen werden als bei rechtsfähigen Stiftungen. Zum anderen ist die Treuhandstiftung eine kostengünstige Alternative, da sie weder der staatlichen Anerkennung bedarf noch der Stiftungsaufsicht unterliegt.

Durch die fehlende Stiftungsaufsicht ist jedoch auf die Auswahl eines vertrauenswürdigen und kompetenten Treuhänders zu achten.

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Stiftungsfonds

Ein Stiftungsfonds ist ein Sondervermögen „unter dem Dach“ einer rechtsfähigen Stiftung. Genau wie die Treuhandstiftung verfügt der Stiftungsfonds über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Einrichtung eines eigenen Stiftungsgremiums ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich, da die Entscheidungen zur Mittelvergabe durch den Vorstand der Dachstiftung getroffen werden können.

Stiftungsfonds verfügen über ein Statut, das Vorgaben macht, wie die Stiftung zu führen und wie die Erträge zu verwenden sind.  Insofern ist der Stiftungsfonds eine Zustiftung unter Auflage in das Vermögen einer bestehenden Stiftung. Genau wie die Treuhandstiftung bedarf der Stiftungsfonds keiner gesonderten Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht.

Weil der Gründungs- und Verwaltungsaufwand vergleichsweise gering ist, sind Stiftungsfonds eine kostengünstige Alternative zur rechtsfähigen Stiftung.

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Familienstiftung

Der Zweck einer Familienstiftung ist die Versorgung der Angehörigen des Stifters. Daher ist eine Familienstiftung per se privatnützig. Mit der Familienstiftung hat der Stifter die Möglichkeit, die Verteilung der Erträge und die Verwendung des Stiftungsvermögens genau zu steuern.

Häufig werden Familienstiftungen genutzt, um die Aufteilung von Vermögenswerten im Zuge der Erbfolge zu verhindern. Daher sind Familienstiftungen nicht selten Träger oder Anteilseigner von Unternehmen.

Da Familienstiftungen nicht gemeinnützig sind, entfallen für diese Stiftungsform zahlreiche Steuerprivilegien, die für gemeinnützige Stiftungen gelten. So fällt beispielsweise bei der Übertragung von Vermögen auf die Stiftung Erbschaftssteuer und alle 30 Jahre Erbersatzsteuer an.

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Verbrauchsstiftung

Eine Stiftung ist gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Zweck "dauerhaft" zu erfüllen. In der praktischen Umsetzung bedeutet das, dass das Stiftungsvermögen erhalten bleiben muss und lediglich die Erträge der Stiftung für die Zweckverwirklichung zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme bildet die sogenannte "Verbrauchsstiftung". Seit einigen Jahren ist es zulässig, dass eine Stiftung auch das Vermögen für die Zweckverwirklichung "verbrauchen" darf, insofern dies über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren geschieht. 

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Doppelstiftung

Die Doppelstiftung ist keine eigene Rechtsform. Vielmehr verbindet sie die Vorteile einer Familienstiftung mit einer gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts. Bei einer Doppelstiftung werden Unternehmensanteile, die beispielsweise nicht für den Unterhalt der Familie benötigt werden, auf eine gemeinnützige Stiftung – in der Regel ohne die Stimmrechte – übertragen. Die Erträge aus den Gesellschaftsanteilen fließen dem gemeinnützigen Zweck zu. Die übrigen Gesellschaftsanteile werden auf eine Familienstiftung übertragen, die dann die unternehmerische Verantwortung trägt. 

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Ersatzformen

Die sogenannten „Ersatzformen“ sind Stiftungen, die häufig die Rechtsform einer GmbH, AG oder des eingetragenen Vereins (e.V.) haben. Bisher spielen die „Ersatzformen“ in der deutschen Stiftungslandschaft eine eher untergeordnete Rolle.

Ein wesentlicher Unterschied zur rechtsfähigen Stiftung  liegt darin, dass Satzungsinhalte durch die Gesellschafterversammlung bzw. Vereinsmitgliederversammlung problemlos geändert werden können. Diese Flexibilität kann durchaus im Interesse des Stifters sein.

Zu beachten ist zudem, dass bei den „Ersatzformen“ das jeweilige Gesellschaftsrecht anzuwenden ist. So unterliegt beispielsweise eine Stiftungs-GmbH dem GmbH-Gesetz und der Stiftungs-e.V. dem Vereinsrecht.

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Zustiftung

Beim Zustiften besteht die Möglichkeit, das Stiftungsvermögen einer schon existierenden Stiftung, die den gewünschten Förderschwerpunkt abdeckt, aufzustocken. Steuerrechtlich gelten für Zustiftungen dieselben Regelungen wie für die Stiftungsgründung. Wenn das Vermögen bei Errichtung einer eigenen Stiftung nur ein geringes Fördervolumen zuließe, kommt eine Zustiftung in Betracht. 

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Spende

Eine Spende unterstützt eine Stiftung ganz konkret in ihrer Tätigkeit. Auch hier gibt es die Möglichkeit, die Fördertätigkeit der eigenen Stiftung zu verstärken, regelmäßige Spenden oder einmalige Zuwendungen in Großprojekte zu initiieren oder Aktionen zu unterstützen. Aber auch andere bestehende Stiftungen können mit einer Spende ganz konkret unterstützt werden. Trotz geringerer Vermögensbasis sind Stiftungen mit regelmäßig durchlaufenden Spenden denkbar. Allerdings sollte eine Stiftung – nicht zuletzt um ihre Ziele zu realisieren – aus eigener Kraft dauerhaft leistungsfähig sein.